Ornament
Ornament
Logo
Noten
Noten
Chor

Startseite

Neue Einträge

Formulare

Der Verein

Das Vereinsleben

Der Vorstand

Die aktiven Mitglieder

Veranstaltungen

Chronik

Bildergalerie

Gästebuch

Links

Satzung

Impressum

Und dann war da noch ...

Ahnentafel

Presse

Notenlehre

Mitgliederliste

Protokoll der
Mitgliederversammlung


XYZ

Satzung


§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der am 15.11.1880 gegründet wurde, führt den Namen MÄNNERGESANGVEREIN "LIEDERTAFEL 1880" WIEFELSTEDE und hat seinen Sitz in 26215 Wiefelstede. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.". -


§ 2
Gemeinnützigkeit

§ 2 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs während der Übungsabende und durch Auftritte in der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied kann jede männliche Person werden. Näheres regelt § 4.
2. Passives Mitglied kann jede Person werden, die den Verein fördern möchte.


§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheiden die anwesenden aktiven
    Mitglieder beim Übungsabend durch einfache Stimmenmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet
   - durch schriftliche Austrittserklärung,
   - durch Tod,
   - durch Ausschluß

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat. Über den Ausschluß eines Mitgliedes befinden die aktiven Mitglieder mit absoluter Mehrheit. Der Termin über Aussprache und Abstimmung zum Ausschluß eines Mitgliedes ist den aktiven Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Einem Mitglied, über dessen Ausschluß verhandelt werden soll, ist während der Aussprache eine Stellungnahme zu gewähren.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand


§ 6
Mitgliederversammlung

1. Einberufung und Tagesordnung
Eine Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, und zwar im ersten Quartal (in der Regel im Februar), einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und muss spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum erfolgen; eine Tagesordnung muss beigefügt sein. Für den Fall, dass aktive Mitglieder eine Erweiterung der Tagesordnung wünschen, sind schriftliche Anträge spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vereinsschreiber oder Vorsitzenden zu richten, damit die Ergänzung zur Tagesordnung rechtzeitig (am Singabend vor der Mitgliederversammlung) den Mitgliedern schriftlich vorgelegt werden kann. Über die Zulassung von zusätzlichen Anträgen während der Versammlung entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Form
Die teilnehmenden Mitglieder tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vor der ersten Abstimmung / Wahl bekanntzugeben. Der Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in der Versammlung und regelt die Reihenfolge der Wortmeldungen. Er hat das Recht, die Versammlung nach eigenem Ermessen aufzulösen oder zu schließen. Erfolgt eine Schließung der Versammlung vor Beendigung der Tagesordnung, so ist innerhalb von 30 Tagen zu einer "weiteren Mitgliederversammlung" einzuladen. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und Vereinsschreiber zu unterzeichnen. Nach der Aussprache zum Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes wird die Versammlungsleitung an einen offen durch Handzeichen zu wählenden Wahlleiter abgegeben. Dieser leitet die Abstimmung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und führt die Neuwahlen gem. § 8 (Absatz 2) durch. Weiterhin ist er verantwortlich für die Wahl der Kassenprüfer; diese werden in offener Wahl im überschlagenden Wechsel für zwei Jahre gewählt. Die Anschlusswiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nicht zugleich Kassenprüfer sein.

3. Stimmrecht
Jedes Mitglied hat das einfache Stimmrecht. Das Stimmrecht kann bei Verhinderung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht gilt als Anwesenheit. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter im Original vorzulegen. 4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung b) Entgegennahme der Jahresberichte c) Entgegennahme der Jahresrechnung des geschäftsführenden Vorstandes d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 15)


§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentlicher Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf - Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder - Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Im Übrigen unterliegt die außerordentliche Mitgliederversammlung den gleichen Bestimmungen wie § 6 dieser Satzung.


§ 8
Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB

1. Dieser besteht aus:
- 1. Vorsitzender (Liedervater)
- 1. Stellvertreter
- 2. Stellvertreter
- Vereinsschreiber
- Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2. Wahl
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt ausschließlich geheim mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar im überschlagenden Wechsel. In einem Jahr werden gewählt
- der 1. Vorsitzende (Liedervater),
- der Kassenwart
im folgenden Jahr
- der 1. Stellvertreter,
- der 2. Stellvertreter,
- der Vereinsschreiber
Die Wahl gilt als beschlossen, wenn die Zustimmung des Gewählten vorliegt.

3. Pflichten
Der geschäftsführende Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins und handelt gemäß der Satzung. Er ist an Abstimmungen gebunden. Der geschäftsführende Vorstand hat jährlich, und zwar auf der Mitgliederversammlung, einen Rechenschaftsbericht. abzulegen (z.B. Situation im Verein, Aktivitäten und Kassenlage). Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands handeln ehrenamtlich. Die im geschäftsführenden Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und Vereinsschreiber zu unterzeichnen.
Zahlungen an den Dirigenten regelt die Kassenordnung.

4. Chorleiter
Die Anstellung des Chorleiters erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den geschäftsführenden Vorstand. Zahlungen an den Dirigenten regelt die Kassenordnung.

5. Verantwortlichkeiten/Aufgabenverteilung
Die Aufgabenbereiche im Vorstand sind wie folgt verteilt:

1. Vorsitzender             * Vereinsführung
                                    * Öffentlichkeitsarbeit
                                    * Repräsentation
                                    * Vertretung des Kassenwartes bei dessen Abwesenheit oder
                                        Verhinderung

1. Stellvertreter             * Vertretung des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit
                                        oder Verhinderung
                                     * Vertretung des Vereinsschreibers bei dessen Abwesenheit
                                         oder Verhinderung
                                     * Organisation

2. Stellvertreter             * Vertretung des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit
                                        oder Verhinderung und bei gleichzeitiger Abwesenheit oder Verhinderung                                         des 1. Stellvertreters
                                     * Notenwart

Vereinsschreiber            * Erledigung aller schriftlichen Arbeiten
                                      * Mitgliederlisten der aktiven Sänger (Die passiven Mitglieder                                          werden vom Kassenwart betreut)
                                      * Protokollführung

                                      * Pressearbeit, PR
                                      * Vereinschronik
                                      * Aktualisierung der Satzung

Kassenwart                    * Kassenführung
                                      * Finanzverwaltung
                                      * Bankgeschäfte, bankrechtliche Fragen
                                      * Mitgliederlisten der passiven Mitglieder


6. Rechte
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen hin und hat das Recht, Termine für den Verein nach eigenem Ermessen abzusprechen.

Über Zweck und Höhe evtl. Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand gem. der gültigen Kassenordnung. Die Mitwirkung aller Vereinsmitglieder bezüglich des Vereinslebens und der Öffentlichkeitsarbeit ist erwünscht, bedarf jedoch der Rücksprache und Zustimmung mit bzw. durch den Vorstand.


§ 9
Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Chorleiter
c) der Musikausschuss (je 1 Vertreter der 4 Singstimmen)
d) ein passives Mitglied
e) Ehrenvorsitzender

Der Posten des Chorleiters wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden aktiven Mitglieder besetzt. Er bedarf nicht der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden im Abstand von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die gesangliche Gestaltung der Übungsabende, der öffentlichen Auftritte und der Feste wird durch den erweiterten Vorstand nach Absprache mit dem Dirigenten festgelegt. Die aktiven Mitglieder können mit einfacher Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden bestimmen. Der Ehrenvorsitzende muss ein verdientes Mitglied des Vereins sein und hat das Recht, an Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.


§ 10
Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Änderung der Satzung ist ein Abstimmungsergebnis mit einer 2/3 - Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Änderung oder Neuerstellung von "Anlagen zur Satzung" ist jederzeit außerhalb einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Abstimmungsergebnis von einer 2/3 - Mehrheit der Mitglieder möglich. Über die Änderung der Satzung oder Änderung oder Neuerstellung von Anlagen zur Satzung ist ein Protokoll zu fertigen.


§ 11
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten Beiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Kassenordnung festgelegt. Die Beiträge sind jährlich in maximal zwei Teilbeträgen zu zahlen. Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen aus sozialen Gründen die Zahlung oder auch die Höhe des Mitgliedsbeitrages abändern. Der Ehrenvorsitzende ist von der Beitragszahlung befreit.


§ 12
Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird durch den geschäftsführenden Vorstand verwaltet. Es umfasst das gesamte Sach- und Finanzvermögen des Vereins. Die Verwendung des Vereinsvermögens unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die der Kassenordnung in § 14 dieser Satzung. Der Stand des Vereinsvermögens sowie Veränderungen sind im jährlichen Rechenschaftsbericht zu erwähnen.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14
Kassenordnung

Der Verein gibt sich eine Kassenordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Kassenordnung regelt alle wesentlichen Verfahren für Einnahmen, Ausgaben, Buchführung, Belege und Kassenprüfung. Näheres wird in einer Anlage zur Satzung vorgegeben, insbesondere die Höhe der vom geschäftsführenden Vorstand ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder zu tätigenden Ausgaben.


§ 15
Auflösung des Vereins

Die Vereinsauflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens 75 % der Stimmen der aktiven Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretendes Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wiefelstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für musikalische Zwecke des Kulturausschusses, zu verwenden hat.


§ 16
Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15. Februar 2018 verabschiedet.





Männergesangverein "Liedertafel 1880" Wiefelstede

Anlagen zur Satzung
(in der Fassung vom 01.03.2013)

Anlage zu § 11, Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird bis auf weiteres wie folgt festgelegt:

- für aktive Mitglieder 52,-- € pro Jahr, zu zahlen in maximal

zwei Teilbeträgen

- für passive Mitglieder 10,-- € pro Jahr


Anlage zu § 14, Kassenordnung

1. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart ein Kassenbuch.
     Für jede Buchung ist ein ordnungsgemäßer Beleg zu erstellen bzw. ab-
     zuheften und im Kalenderjahr fortlaufend zu numerieren.

2. Der Vorstand hat das Recht, über einen Betrag pro Einzelausgabe bis zu
     einer Höhe von 500,-- € zu entscheiden und zu verfügen. Darüber-
     hinausgehende Ausgaben sind nur mit Zustimmung von mindestens der
     Hälfte der aktiven Mitglieder möglich. Bei der Organisation von Festen
     und bei Einkäufen zu diesem Zweck ist der Vorstand nicht an die Grenze
     von 500,-- € gebunden.

3. Zu Hochzeiten, Silberhochzeiten und Goldenen Hochzeiten erhält das
     aktive Mitglied ein Geschenk des Vereins von ca. 50,-- €.
     Über Zuwendungen zu anderen Anlässen, die hier nicht aufgeführt sind,
     entscheidet der Vorstand im Einzelfall im Rahmen seiner ihm zugestan-
     denen finanziellen Möglichkeiten.

4. Der Dirigent erhält eine Aufwandsentschädigung.
    Die Höhe legt der Vorstand für jeweils ein Jahr fest.

5. Die Kasse wird jährlich, spätestens 1 Woche vor der Generalversamm-
     lung, von den gewählten Kassenprüfern geprüft.

07.03.2024, 20:30 Uhr
Mitgliederversammlung mit
vorherigem Kohlessen
Gasthof Rabe

14.03.2024, 20:00 Uhr
Singabend im
Rudolf-Bultmann-Haus

21.04.2024, 10:00 Uhr
Singen zur Konfirmation
Wiefelsteder Kirche

09.06.2024, 15:00 Uhr
Singen beim Chorfest
im Park der Gärten

27.06.2024, 19:00 Uhr
Absingen bei Steven Reck

06.08.2024, 18:00 Uhr
Teilnahme am
Betriebsschießen des
Wiefelsteder Schützenfestes

08.08.2024, 19:00 Uhr
Ansingen bei Bo Krüger

15.08.2024, 20:00 Uhr
1. Singabend nach
der Sommerpause

04. - 19.10.2024
Herbstferien

17.11.2024, 10:00 Uhr
Singen zum
Volkstrauertag
Wiefelsteder Kirche

19.11.2024
Teilnahme Knobelwoche
Hof Kleiberg

01.12.2024, 17:00 Uhr
Singen zum Advent
kath. Kirche Rastede

05.12.2024, 19:00 Uhr
WUMZA
Wiefelsteder Kirche

12.12.2024, 19:30 Uhr
Weihnachtsfeier und
Jahresabschluss
Gasthof Rabe

15.12.2024, 15:00 Uhr
Auftritt "Weihnachtszauber"
Schützenplatz Wiefelstede